Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'958.45). Am 15. Oktober 2025 nahm die Einzelrichterin bezüglich der Gerichtskosten eine Berichtigung vor. Zur Be- gründung des Konkursentscheids hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 14. Oktober 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege da- her der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 773). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte im Wesentlichen um Aufhe- bung des Konkursdekrets, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 10. November 2025 erkannte der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2025, auf die Beschwerde sei infolge Fristablaufs nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). Die Parteien reichten am 17. und 18. November 2025 sowie am 1. und 2. Dezember 2025 weitere Einga- ben ein (act. 5 f., 9 und 11). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auf die Beschwerde sei infolge Fristablaufs nicht einzutreten.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhob zwar erst am 6. November 2025 Beschwerde gegen das Konkursdekret vom 14. und 15. Oktober 2025. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer weder die Anzeige zur Konkursverhandlung noch das Konkursdekret gültig zugestellt (vgl. dazu E. 2 ff.). Seine Darstellung, wonach er erst am 27. Oktober 2025 vom Konkursdekret Kenntnis erlangt hat (act. 9), kann daher nicht widerlegt werden. Demgemäss ist die am
E. 6 November 2025 zur Post gegebene Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist als rechtzeitig zu betrachten.
Seite 3/5 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei vom Konkursentscheid überrascht worden, da er die "Betreibungspost" offenbar nicht mit der nötigen Sorgfalt beachtet habe. Er rügt somit sinn- gemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1 Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begrün- det, muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.2). 2.2 Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehler- hafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zu- stellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.). 2.3 Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 14. Oktober 2025 wurde ein erstes Mal mit ein- geschriebener Post vom 5. September 2025 an den Beschwerdeführer versandt. Diese Sen- dung wurde von der Post mit der Bemerkung "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückge- sandt. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis vom Konkurseröff- nungsverfahren erhalten, kann somit nicht widerlegt werden. Den Nachweis der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung hat das Kantonsgericht aber auch nicht dadurch er- bracht, dass es dem Beschwerdeführer die Vorladung am 23. September 2025 per A-Post zugestellt hat. Mit dieser Form der Zustellung ist kein Nachweis möglich, dass der Beschwer- deführer die Sendung erhalten hat, und solches räumt dieser auch nicht ein. Dementspre- chend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheis- sen und die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2025 aufzuhe- ben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 3. Folgerichtig wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Von diesem Vorgehen kann indessen abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer die Konkursforderung von CHF 1'958.45 inkl. Zinsen und Kosten am 17. November 2025 beglichen hat (act. 5, 5/1 und 6).
Seite 4/5 4. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser das Verfahren verursacht hat. Sie sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 zu verrechnen. Der Überschuss von CHF 1'600.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens sind dagegen auf die Staatskasse zu nehmen, weil der Beschwerdegegnerin keine Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG). 4.2 Hingegen hat die Beschwerdegegnerin, die mit ihrem Antrag auf Nichteintreten bzw. Abwei- sung der Beschwerde unterlegen ist, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; das kantonale Recht sieht keine Befreiung von der Leistung einer Parteientschädigung vor). Dabei fällt allerdings in Betracht, dass in diesem Verfahren einzig geltend zu machen gewesen wäre, dass dem Beschwerdeführer die Konkursverhandlung nicht ordnungsgemäss angezeigt wur- de, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, und der Beschwerdeführer zudem bloss den Nachweis für die Tilgung der Konkursforderung hätte einreichen müssen. Nur für diesen geringfügigen Aufwand besteht ein Anrecht auf Entschädigung. Soweit sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren darüber hinaus hat ver- nehmen lassen, war dieser Aufwand unnötig und der Beschwerdeführer ist hierfür nicht zu entschädigen. Demgemäss erweist sich eine Entschädigung von CHF 400.00 als angezeigt. Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da sie vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beantragt wurde (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25a AnwT und Ziffer 2.1.1 der Wei- sung der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehr- wertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). ___________________
Seite 5/5 Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide der Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug vom 14. und 15. Oktober 2025 aufgehoben.
- Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 wird dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Überschuss von CHF 1'600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Konkursamtes werden auf die Staatskasse genommen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 400.00 zu entschädigen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (unter Rückgabe der Akten EK 2025 773) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 180 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 27. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom
15. Oktober 2025)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'958.45). Am 15. Oktober 2025 nahm die Einzelrichterin bezüglich der Gerichtskosten eine Berichtigung vor. Zur Be- gründung des Konkursentscheids hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 14. Oktober 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege da- her der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 773). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte im Wesentlichen um Aufhe- bung des Konkursdekrets, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 10. November 2025 erkannte der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2025, auf die Beschwerde sei infolge Fristablaufs nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). Die Parteien reichten am 17. und 18. November 2025 sowie am 1. und 2. Dezember 2025 weitere Einga- ben ein (act. 5 f., 9 und 11). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auf die Beschwerde sei infolge Fristablaufs nicht einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer erhob zwar erst am 6. November 2025 Beschwerde gegen das Konkursdekret vom 14. und 15. Oktober 2025. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer weder die Anzeige zur Konkursverhandlung noch das Konkursdekret gültig zugestellt (vgl. dazu E. 2 ff.). Seine Darstellung, wonach er erst am 27. Oktober 2025 vom Konkursdekret Kenntnis erlangt hat (act. 9), kann daher nicht widerlegt werden. Demgemäss ist die am
6. November 2025 zur Post gegebene Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist als rechtzeitig zu betrachten.
Seite 3/5 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei vom Konkursentscheid überrascht worden, da er die "Betreibungspost" offenbar nicht mit der nötigen Sorgfalt beachtet habe. Er rügt somit sinn- gemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1 Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begrün- det, muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.2). 2.2 Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehler- hafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zu- stellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.). 2.3 Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 14. Oktober 2025 wurde ein erstes Mal mit ein- geschriebener Post vom 5. September 2025 an den Beschwerdeführer versandt. Diese Sen- dung wurde von der Post mit der Bemerkung "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückge- sandt. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis vom Konkurseröff- nungsverfahren erhalten, kann somit nicht widerlegt werden. Den Nachweis der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung hat das Kantonsgericht aber auch nicht dadurch er- bracht, dass es dem Beschwerdeführer die Vorladung am 23. September 2025 per A-Post zugestellt hat. Mit dieser Form der Zustellung ist kein Nachweis möglich, dass der Beschwer- deführer die Sendung erhalten hat, und solches räumt dieser auch nicht ein. Dementspre- chend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheis- sen und die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2025 aufzuhe- ben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 3. Folgerichtig wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Von diesem Vorgehen kann indessen abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer die Konkursforderung von CHF 1'958.45 inkl. Zinsen und Kosten am 17. November 2025 beglichen hat (act. 5, 5/1 und 6).
Seite 4/5 4. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser das Verfahren verursacht hat. Sie sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 zu verrechnen. Der Überschuss von CHF 1'600.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens sind dagegen auf die Staatskasse zu nehmen, weil der Beschwerdegegnerin keine Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG). 4.2 Hingegen hat die Beschwerdegegnerin, die mit ihrem Antrag auf Nichteintreten bzw. Abwei- sung der Beschwerde unterlegen ist, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; das kantonale Recht sieht keine Befreiung von der Leistung einer Parteientschädigung vor). Dabei fällt allerdings in Betracht, dass in diesem Verfahren einzig geltend zu machen gewesen wäre, dass dem Beschwerdeführer die Konkursverhandlung nicht ordnungsgemäss angezeigt wur- de, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, und der Beschwerdeführer zudem bloss den Nachweis für die Tilgung der Konkursforderung hätte einreichen müssen. Nur für diesen geringfügigen Aufwand besteht ein Anrecht auf Entschädigung. Soweit sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren darüber hinaus hat ver- nehmen lassen, war dieser Aufwand unnötig und der Beschwerdeführer ist hierfür nicht zu entschädigen. Demgemäss erweist sich eine Entschädigung von CHF 400.00 als angezeigt. Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da sie vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beantragt wurde (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25a AnwT und Ziffer 2.1.1 der Wei- sung der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehr- wertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). ___________________
Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide der Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug vom 14. und 15. Oktober 2025 aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 wird dem Beschwer- deführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Überschuss von CHF 1'600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Konkursamtes werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 400.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (unter Rückgabe der Akten EK 2025 773) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: